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Allgemeine Geschäftsbedingungen

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I. Gegenstand und Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden die vertragliche Grundlage der Zusammenarbeit zwischen MANDARIN und seinen Auftraggebern und legen allgemeine Regelungen über alle Leistungen fest, welche im Rahmen der Zusammenarbeit für den Auftraggeber erbracht werden.

Die Beauftragung von MANDARIN erfolgt grundsätzlich durch Abschluss einer  Einzelvereinbarung auf Basis eines Angebots von MANDARIN. Wird agil entwickelt, kann die Beauftragung von Leistungen auch mittels Einstellen einer User Story in das gemeinsam genutzte Intranet sowie den Beginn der Umsetzung im jeweiligen Sprint erfolgen. Im Rahmen des Fortganges eines Projektes können auch Leistungen auf Basis von Emailbeauftragungen erfolgen.  

Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zur Wirksamkeit der Textform und sind von den jeweils vertretungsberechtigen Personen zu zeichnen. Dies gilt auch für eine etwaige Änderung dieses Formerfordernisses. 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Vielmehr soll anstelle der unwirksamen Regelung eine solche gesetzliche zulässige Regelung getroffen werden, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für Vertragslücken.


II. Werk- und Dienstleistungen und deren Vergütung

Gegenstand der zu erbringenden Leistungen können Dienstleistungen und/oder Werke. Die Art der Leistungen (Dienst- oder Werkvertrag) ergibt sich aus der von MANDARIN entwickelten Konzeption, dem Angebot bzw. den Einzelvereinbarungen.

Dienst- und Werkleistungen werden grundsätzlich auf der Grundlage der Stundensätze nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet. Kostenvoranschläge und Kalkulationen sind nicht verbindlich; Überschreitungen von Kalkulationen oder Kostenvoranschlägen von mehr als 10% werden dem Auftraggeber angezeigt.

Die Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch MANDARIN sowie deren Vorstellung erfolgt - sofern nichts Abweichendes vereinbart worden ist - gegen Entgelt, und zwar grundsätzlich auf Basis einer Vergütung nach tatsächlichem Aufwand. 

In den vereinbarten Stundensätzen sind die Kosten für die Beschaffung und den Erwerb von Hardware oder Drittsoftwarelizenzen, welche gegebenenfalls für die Entwicklung der Leistungen erforderlich sein können, nicht berücksichtigt. Fremd- und Nebenkosten, wie die Kosten für die Einschaltung von Fotografen, Stylisten, Designern u.ä. sowie Aufwendungen für Telefon, Telefax, Kurier, Reisespesen u.ä. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. MANDARIN ist berechtigt, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu vergeben.

Die in den Angeboten / Einzelvereinbarungen aufgeführten Preise verstehen sich zzgl. MwSt. und sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig.

Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist nur zulässig, wenn die Ansprüche des Auftraggebers nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind.


III. Mitwirkungsleistungen

MANDARIN arbeitet für die Entwicklung der beauftragten Leistungen eng mit den Auftraggebern zusammen. Während der Entwicklung der Leistungen ist MANDARIN auf die Informationen, Mitwirkung und Dokumente des Auftraggebers angewiesen. Mitwirkungspflichten ergeben sich insbesondere wie folgt: 

  • Der Auftraggeber verschafft MANDARIN den Zugang zu den für die Entwicklung der Leistungen notwendigen Informationen, Dokumenten, Unterlagen, umfassenden und korrekten Test- und Konfigurationsdaten sowie Systemen. Systeme können – je nach konkreter Aufgabenstellung – dabei auch Drittsysteme oder von dem Auftraggeber beauftragte Dritte sein.
  • Der Auftraggeber stellt die Hardware bereit, auf der zu entwickelnde Produkte installiert werden soll.
  • Für den Betrieb oder die Nutzung der Produkte sind teilweise Schnittstellen (Programmschnittstellen auf Client oder Third-Party-Seite) oder die Software Dritter (z.B. Internet-Browser, E-Mail-Programme, Betriebssysteme) erforderlich, auf deren Programmierung und Fortschritt MANDARIN keinen Einfluss hat. Für diese hat der Auftraggeber Sorge zu tragen.
  • Für Werke, die auftraggeberseitig zur Verfügung zu stellen sind oder werden (redaktionelle Inhalte, Fotos etc.), hat der Auftraggeber die entsprechenden Nutzungsrechte von den Berechtigten einzuholen und auf Nachfrage MANDARIN nachzuweisen.
  • Für einen reibungslosen Projektablauf, der in Bezug auf Liefertermine und Aufwände für beide Seiten Verbindlichkeit schafft, ist die Benennung von legitimierten Ansprechpartnern durch den Auftraggeber erforderlich. Die MANDARIN  als Ansprechpartner benannten Personen auf Seiten des Auftraggebers gelten als entsprechend legitimiert und sind im Hinblick auf die Freigabe von Etats, Kostenvoranschlägen, Texten und sonstigen Abstimmungsvorgängen zeichnungsberechtigt.
  • Projektbesprechungen wird MANDARIN dokumentieren (sogenannter „Kontaktbericht“) und es ist die Mitwirkungsverpflichtung des Auftraggebers, diese innerhalb von drei Werktagen nach Zugang inhaltlich zu bestätigen. Nach Ablauf der drei Werktage gelten Kontaktberichte als verbindlich, sofern nicht der Auftraggeber die Richtigkeit der Kontaktberichte fristgemäß bestritten hat.
  • Einwände gegen Rechnung sind binnen 5 Werktagen (ohne Samstag) nach Erhalt zu prüfen und MANDARIN etwaige Fehler oder Korrekturwünsche in Textform mitzuteilen. Nach Ablauf dieser und der Fälligkeitsfrist sowie einer Frist von 30 Tagen nach Rechnungszugang ist der Auftraggeber mit seiner Zahlung in Verzug. 

Werden notwendige Mitwirkungen nicht oder nicht vollständig bzw. fehlerhaft erbracht, kann dies vor allem zur Folge haben, dass Liefertermine oder die Lieferumfänge nicht den vertraglichen Abmachungen entsprechend gehalten werden können. MANDARINs Anspruch auf Zahlung der Vergütung, soweit angefallen, bleibt bestehen. Auch sind etwaige aus dieser Verzögerung entstandene Kosten in angemessenem Umfang zu ersetzen.


IV. Geheimhaltung und Datenschutz

MANDARIN und der Auftraggeber werden alle gegenseitig zur Kenntnis gelangten Informationen, die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des anderen erkennbar sind, unbefristet geheim halten und – soweit dies nicht zum Erreichen des Vertragszwecks geboten ist – weder aufzeichnen noch weitergeben oder in sonstiger Weise verwerten. 

MANDARIN und der Auftraggeber werden durch geeignete vertragliche Abreden mit den für sie jeweils tätigen Arbeitnehmern und Beauftragten sicherstellen, dass auch diese unbefristet der Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen. 

Der Schutz von personenbezogenen Daten ist MANDARIN ein wichtiges Anliegen. Jegliche Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten richtet sich daher streng nach den gesetzlichen datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Soweit die Erbringung der Leistungen von MANDARIN die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten, z. B. innerhalb des Testsystems, erfordert, wird MANDARIN im Einzelfall vorab eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung zum Schutz dieser personenbezogenen Daten schließen.


V. Urheber- und Nutzungsrechte, Eigentum

MANDARIN räumt dem Auftraggeber an den individuell auf der Grundlage der Einzelvereinbarungen entwickelten Leistungen mit vollständiger Zahlung jeweils ein zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränktes, ausschließliches, unwiderrufliches, frei übertragbares und beliebig unterlizenzierbares Recht ein, diese auf alle bekannten und künftige, neue Nutzungsarten (sowohl in Source Code als auch in Maschinen Code Form) zu nutzen. Das Nutzungsrecht schließt – national und international – insbesondere die Befugnis zur Benutzeranwendung, zum Kopieren, zur Bearbeitung und Veränderung sowie zur Vervielfältigung, Vermarktung, Verbreitung, insbesondere über das Internet, und Veröffentlichung, auch durch den Auftraggeber beauftragte Dritte, ein. 

An Leistungen, die von MANDARIN im Rahmen einer Einzelvereinbarung nicht neu zu erstellen sind, sondern bei Abschluss der Einzelvereinbarung bereits vorhanden sind, wie z.B. bei Standardsoftware, Klassen, Tools, Komponenten oder Bibliotheken sowie solche Komponenten, welche zwar im Zusammenhang mit der Entwicklung erstellt werden, jedoch nicht spezifisch für das Geschäft des Auftraggebers sind, also z.B. allgemeine Such-, Disposition-, Verteilungs- oder andere Verarbeitungsalgorithmen (nachfolgend insgesamt „vorhandene Teile“) sowie an den im Rahmen der Pflege und Wartung für die vorhandenen Teile gegebenenfalls geschuldeten Updates, gelten die vorbenannten Nutzungsrechte nicht. Die vorhandenen Teile sowie deren Updates dürfen nur gemeinsam mit den individuell erstellten Leistungen genutzt und nicht von ihnen getrennt werden. Hieran räumt MANDARIN dem Auftraggeber ein nicht ausschließliches, nach den Vorgaben der Einzelvereinbarungen eingeschränktes Nutzungsrecht ein. 

MANDARIN verwendet bei der Erstellung der Produkte Freie Software („OpenSource“). Hierdurch können nicht nur Kosten eingespart, vielmehr kann auch auf bewährtes Know-How und Material aufgebaut werden. Dies hat zur Folge, dass MANDARIN dem Auftraggeber an OpenSource nur insoweit Rechte einräumen kann, wie MANDARIN diese selbst zustehen. Zudem können sich im Falle von OpenSource weitere Beschränkungen ergeben. Kommt es im Rahmen der  Leistungen zur Erstellung von Produkten, die OpenSource enthalten, wird MANDARIN gesondert kenntlich machen.

Die Einräumung der Nutzungsrechte steht unter der Bedingung des vollständigen Ausgleichs aller offenen Rechnungen von MANDARIN.

Neben den für Sie maßgeschneiderten entwickelten Teilen des Produktes/ der Produkte gibt es in jedem Projekt allgemeine Ideen und Konzepte, die im Rahmen des Entwicklungsprozesses entstehen oder durch MANDARIN angeregt wurden oder maßgeblich auf den Erfahrungen, Arbeiten oder Unterlagen von MANDARIN beruhen. Für MANDARIN ist es erforderlich, solche allgemeinen Ideen und Konzepte kostenlos und ohne sachliche, zeitliche oder räumliche Beschränkungen zu nutzen, zu verwerten oder verwerten zu lassen. Hierzu wird MANDARIN berechtigt. 

MANDARIN hat das Recht, als Urheber der Leistungen in herkömmlicher Form als solcher genannt zu werden. 


VI. Haftung

Die Parteien haften einander auf Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen 

  • für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht werden,
  • für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, wegen Arglist, sowie für Personenschäden und Sachschäden nach dem Produkthaftungsgesetz. 

Die Parteien haften einander auf Schadensersatz begrenzt auf die Höhe des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens 

  • für Schäden aus einer (leicht) fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten (1. Alternative),
  • für Schäden, die grob fahrlässig ohne Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder Kardinalpflichten verursacht wurden (2. Alternative).

Unter Kardinalpflichten und wesentlichen Vertragspflichten versteht man diejenigen vertraglichen Pflichten, die die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Erfüllung die Parteien vertrauen oder vertrauen dürfen.

MANDARIN haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden. 

Die Haftung von MANDARIN ist in Fällen verschuldensabhängiger Haftung – ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – grundsätzlich auf die Höhe der Gesamtvergütung der dem Schaden zugrunde liegenden Einzelvereinbarung beschränkt. Soweit diese auftraggeberseitig bis zum Schadenseintritt noch nicht vollständig geleistet wurde, ist die Haftung auf den bis dahin geleisteten Betrag beschränkt. 

Im Übrigen ist jegliche Haftung von MANDARIN ausgeschlossen. Ansprüche aus einer etwaigen von MANDARIN abgegebenen Garantie bleiben unberührt. 

MANDARIN haftet für die Wiederbeschaffung von Daten nur, soweit Sie alle erforderlichen und angemessenen Datensicherungsvorkehrungen getroffen und sichergestellt haben, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereit gehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

Um auftretende Schäden im Sinne vorstehender Haftungsregelungen für beide Seiten im Sinne einer gemeinsamen Schadensminderung so gering wie möglich zu halten, werden die Parteien auftretende Schäden unverzüglich gegenüber der jeweils anderen Partei schriftlich anzeigen. 


VII. Schutzrechtsverletzungen

Die Parteien stehen einander dafür ein, dass den von ihnen der jeweils anderen Partei nach diesem Vertrag und den hierunter fallenden Einzelvereinbarungen jeweils eingeräumten Nutzungsrechten keine Rechte Dritter entgegenstehen. Sie halten einander von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung entsprechender Rechte frei und erstatten dem jeweils anderen Vertragspartner alle Schäden und Aufwendungen, die diesem aus einer begründeten Inanspruchnahme Dritter entstehen. Sie verpflichten sich wechselseitig, sich stets unverzüglich über die Geltendmachung etwaiger Ansprüche Dritter zu informieren und der jeweils anderen Vertragspartei, der die Verletzung von Satz 1 zur Last fällt, alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorzubehalten, jedoch mit der Maßgabe, dass jeglicher Vergleich, der Regelungen zulasten der vom Dritten in Anspruch genommenen Vertragspartei vorsieht, deren Zustimmung bedarf. Grundsätzlich sollen Maßnahmen der Rechtsverteidigung stets unverzüglich unter den Parteien abgestimmt werden. Die Kosten entsprechender Auseinandersetzungen sind von der Partei zu übernehmen (einschließlich Gerichts- und angemessener Anwaltskosten), die die Rechtsverletzung zu vertreten hat. 

Im Übrigen gilt für die Rechtsmängelhaftung Folgendes: Macht ein Dritter dem Auftraggeber gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten durch die Nutzung der Leistungen geltend und wird die Nutzung hierdurch beeinträchtigt oder untersagt, haftet MANDARIN: (a) MANDARIN kann nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder die Leistungen ändern oder ersetzen, dass sie das Schutzrecht nicht verletzen, aber im Wesentlichen den vereinbarten Funktions- und Leistungsmerkmalen in für den Auftraggeber zumutbarer Weise entsprechen, oder den Auftraggeber von Ansprüchen gegenüber dem Schutzrechtsinhaber. (b) Gelingt dies MANDARIN zu angemessenen Bedingungen nicht, wird MANDARIN dem Auftraggeber dies mitteilen und ihm die Nutzung ab einem bestimmten Zeitpunkt untersagen. Ein Vergütungsanspruch besteht nur für den Zeitraum, in dem die betroffenen Leistungen vom Auftraggeber genutzt werden konnten. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers z.B. auf Rücktritt, Minderung und Schadensersatz bleiben im Rahmen der insoweit anwendbaren Bestimmungen dieses Vertrags unberührt.

Unbeschadet der vorbenannten Haftungsbeschränkungen ist die Haftung bei Schutzrechtsverletzungen – ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit – grundsätzlich auf die Höhe der Gesamtvergütung der dem Schaden zugrundeliegenden Einzelvereinbarung beschränkt.


VIII. Schlussbestimmungen

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist Schwerin, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Gerichtsstand gilt auch für andere als die eben genannten Personen, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsschluss seinen Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Soweit nicht anders vereinbart, ist auch auf Vertragsverhältnisse mit ausländischen Auftraggebern deutsches Recht anwendbar. 

Illustration von einer Schildkröte, die auf dem Rücken liegt.

Zeit, das sich was dreht.

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